Diskussion:Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Perrak in Abschnitt Einspruchsgesetz
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Zustimmungsgesetze

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hallo

Kann mir jemand sagen, in welchen Grundgesetz-Artikeln die Enumeration der Zustimmungsgesetze stattfindet? Ich denke, dass das der Artikel über die konkurrierende Gesetzgebung ist, aber die Gleichsetzung konkurrierende Gesetzgebung = Zustimmung des Bundesrates habe ich nirgendwo gefunden. Steht das irgendwo anders oder bin ich auf dem völlig falschen Dampfer? --HeikoTheissen 13:38, 18. Jul 2005 (CEST)

Das ist in der Tat falsch. Die Passage ist inzwischen obsolet. --CJB


Neutralität des Artikels

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Ich bin der Meinung, dass man den ersten Satz etwas neutraler formulieren könnte. Das viele Verfassungsorgane zur Gesetzgebung notwenig sind heißt nicht zwangsläufig, dass daraus ein Bürokratieproblem entsteht.

wurde reviewt --CJB


Forumulierungen

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Gibt es einen Unterschied zwischen "unterzeichnen" und "gegenzeichnen", und wenn ja, wo liegt der genau? --Besserwisser1988 12:07, 28. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Ja. Damit Anordnungen und Verfügungen des BP wirksam sind, müssen sie von der Bundesregierung gegengezeichnet werden. Sie genehmigen quasi dadurch mit. Denn der BP soll grundsätzlich keine politischen Entscheidungen treffen. --CJB

Lückenhaft

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Den Baustein "Lückenhaft" habe ich entfernt. Das Geseztgebungsverfahren des Bundes ist abschlißend dargestellt. Die Gesetzgebungsverfahren der Länder wären meiner Meinung nach gegebenenfalls in eigenen Artikeln darzustellen. Da die Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern auch voneinander abweichen können, befürchte ich, dass der Artikel hier unübersichtlich wird, wenn das alles noch eingebaut wird. --Frank Reinhart 01:03, 23. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Keine Prototypen, keine Testläufe

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Das Gesetzgebungsverfahren hinkt um Jahrzehnte der immer komplexer werdenden Wirklichkeit hinterher. Die Öffentlichkeit sieht es als selbstverständlich an, dass die Industrie, namentlich Auto- und Flugzeugindustrie, zunächst Protoypen baut und ausgedehnte Testläufe durchführt, bevor ein Produkt in Serie geht. Bei wichtigeren Gesetzentwürfen werden zwar Sachverständige angehört, was aber den grundsätzlichen Organisations- und Konstruktionsmangel des Gesetzgebungsverfahrens nicht beheben kann. Deshalb sind immer weniger Gesetze fehlerfrei. Es häufen sich die Fälle, in denen Gesetze schon vor ihrem Inkraftreten nachgebessert werden müssen. In einem Extremfall musste eine Änderung eines Steuergesetzes nach weniger als vier Monaten (!) vom Finanzministerium, nicht etwa vom Bundestag (!) wieder aufgehoben werden (Abschaffung des 25 %igen Steuerabzugs bei Bauleistungen gem. § 50 a Abs. 7 EStG im SteuerentlastungsG 1999/2000/2002). Die dadurch nicht nur im Bundestag, sondern auch bei den betroffenen Unternehmen verursachte Produktion von Altpapier und verlorener Zeit ist gewaltig. --AHert 13:41, 22. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Einspruchsgesetze

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Ich zitiere mal die ersten beiden Sätze zu diesem Thema: "Gesetze, die keine Zustimmung des Bundesrates benötigen, sind Einspruchsgesetze. Bei diesen Gesetzen ist NUR DER BUNDESRAT zur Anrufung des Vermittlungsausschuss berechtigt." Das klingt so, als ob der Bundesrat hier ein besonderes Privileg hätte. Dabei sind Einspruchsgesetze ja gerade die, bei denen der Bundesrat weniger zu melden hat, da seine Zustimmung gar nicht unbedingt nötig ist. Ist es so, dass der Bundesrat durch Nicht-Anrufung eines Vermittlungsausschusses seine Zustimmung gibt, d.h. der Bundestag ist sowieso nicht an einem Ausschuss interessiert? Oder was für einen Sinn macht das bzw. stimmt es überhaupt, was im Artikel steht? (nicht signierter Beitrag von 84.176.187.217 (Diskussion) 20:53, 4. Mär. 2012 (CET)) Beantworten

Gesetzgebungsverfahren_(Deutschland)#Dritte_Beratung

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Der Satz "Die dritte Beratung beinhaltet eine nochmalige Aussprache." ist offenbar nicht allgemeingültig. Wie hier nachzusehen, und hier nachzulesen ist, gab es in der dritten Beratung zur Fortentwicklung des Meldewesens keine erneute Aussprache. Grüße, --Qaswed (Diskussion) 17:37, 7. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

In der dritten Lesung gibt es nie eine nochmalige Aussprache. Sie findet unmittelbar nach der zweiten Lesung statt. Die Standardformulierung des Bundestagspräsidenten ist: Dritte Beratung und Schlussabstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetzentwurf zustimmen wollen, sich zu erheben. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Der Gesetzentwurf ist mit den Stimmen der (...) angenommen. Dies sollte man denke ich auch in den Artikel übernehmen. --Tannetarnat (Diskussion) 15:49, 11. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Schaubild

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Das Schaubild zum Gesetzgebungsverfahren ist falsch in folgendem Punkt: Schlägt der Vermittlungsausschuss bei Einspruchsgetzen eine Änderung vor und nimmt der Bundestag diese Änderung NICHT an, so ist das Gesetz entgegen dem Schaubild nicht gescheitert. Der BT kann am ursprünglichen Gesetz festhalten und der BR kann sodann Einspruch erheben. Siehe auch Detterbeck, Öffentliches Recht, Rn. 316 in 7. Auflage. Ist eigentlich auch logisch, sonst hängt alles vom Vermittlungsausschuss ab, indem auch der Bundesrat mitvertreten ist. (nicht signierter Beitrag von 93.133.4.167 (Diskussion) 14:39, 8. Jul 2012 (CEST))

Das Schaubild ist hier wirklich falsch, gebe obigem Kommentar Recht! --137.248.57.199 15:09, 29. Okt. 2013 (CET)Beantworten
Ich kann dem nicht zustimmen. Laut Schaubild ist die Situation wie folgt: Bei den Einspruchgesetzen steht, sobald der Bundesrat ein zweites mal einen Einspruch geingelegt hat kann der Bundestag den Bundesrat überstimmen oder auch nicht überstimmen. Von diesem überstimmen hängt ab, ob das Gesetz angenommen wurde oder nicht. 85.176.209.196 21:22, 5. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Die Ansicht, das Bundesverfassungsgericht könne vor Ausfertigung des Gesetzes von einem Dritten angerufen werden, und der Bundespräsident seine Entscheidung zurückstellen, ist m.E. nicht zutreffend und hat in der Staatspraxis kein Beispiel. --Andrsvoss 18:19, 5. Jun 2004 (CEST)

Ist nicht mehr im Text. Es ist jedoch durchaus möglich, dass ein gesetzgebungsbeteiligtes Organ sich übergangen fühlt und einen Organstreit anstrengt. Da gibt es den Streit, ob ein zustande gekommenes aber noch nicht ausgefertigtes Gesetz Gegenstand eines BVerfG-Verfahrens sein kann.
Der Präsident jedenfalls kann von sich aus aber kein Gutachten vorab fordern. Er kann jedoch die Ausfertigung so lange zurückstellen. --CJB

Das Schaubild ist m.E. außerdem falsch in dem Punkt, dass bei Einspruchsgesetzen der Vermittlungsausschuss vom Bundesrat angerufen werden MUSS. Im Gesetz steht "kann". Warum sollte der Bundesrat auch den Vermittlungsausschuss anrufen, wenn er gar nichts - also keinen Einspruch - gegen das neue Gesetz hat?! (nicht signierter Beitrag von 80.171.83.156 (Diskussion) 13:28, 18. Sep. 2013 (CEST))Beantworten

"Zweite und dritte Beratung"

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Ist es üblich, Diskussionen über Gesetzesvorlagen so zusammenzufassen und abzustimmen? – Simplicius Hi… ho… Diderot! 17:32, 13. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Ja. Ich stimme dir zu, dass man diese Punkte zusammenfassen sollte. --Tannetarnat (Diskussion) 15:50, 11. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

BVerfG-Entscheidungen haben Gesetzeskraft? Warum steht dies nicht im Artikel?

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Liebe Autoren, ich wurde in der Diskussion zum Asylbewerberleistungsgesetz vom Autoren Forevermore dahingehend korrigiert, dass Entscheidungen des BVerfG Gesetzeskraft haben. Leider finde ich diese Aussage nicht in diesem Artikel. Dies wäre aber erforderlich, um zu verstehen, weshalb es nach dem Urteil des BVerfG zum Asylbewerberleistungsgesetzes von Juli 2012 keiner Gesetzesänderung mehr bedurfte, sondern die Entscheidung unmittelbar zu eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes führte, wie im Artikel zum Asylbewerberleistungsgesetz in der Infobox angegeben wurde. Bitte überarbeitet deshalb diesen Artikel, damit er nicht im Widerspruch zum Artikel des Asylbewerberleistungsgesetzes steht.--79.194.215.167 22:54, 23. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Verkappte Regierungsvorlage

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da meine Verbesserungsvorschläge https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesetzgebungsverfahren_(Deutschland)&type=revision&diff=188123729&oldid=188123502&diffmode=source leider heute auch hier sofort abgewürgt wurden, versuch ich meinen Wunsch hier nochmal darzulegen. Das Wort verkappen oder verkappt ist ideologisch belastet und deswegen mit Vorsicht zu Verwenden. Eine wie auch immer eingebrachte Regierungsvorlage hier als verkappt darzustellen, begrifflich etabliert oder nicht, ist wohin zielführend, wenn nicht verschleierte oder indirekte Vorlage die günstigere Wortwahl ist. Der Umstand, das es eben keine Regierungsvorlage sondern eine einer Fraktion ist, schliesst inhaltlich "die verkappte/verschleierte/indirekte Regierungsvorlage" sowieso aus. Der Text wie er hier umseitig steht ist somit inhaltlich falsch, da es eben keine Regierungsvorlage ist. Resümierend schlage ich hiermit vor das verkappt einfach zu ersetzen oder den Satz in: Durch eine solche Maßnahme würde die Bundesregierung ... verstossen abzuändern.

siehe hierzu bitte auch
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fragen_zur_Wikipedia#verkappte_Regierungsvorlage und
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/2._Mai_2019#Verkappte_Regierungsvorlage
in der zugehörigen Quelle wird ein Abschnitt zu dem Sachverhalt mit: ...Die sog. "verkappte Regierungsvorlage" ...- überschriftet und ist auch keineswegs, und schon mal gar keine juristische, Fachsprache, wie zum Revert behauptet.

Ron ® (Disk.) 01:11, 2. Mai 2019 (CEST)Beantworten

In wiefern soll verkappen ideologisch belastet sein. Nur weil es mal ein Kapp-Putsch gab. Besser kann man die ideologisch manipulative Sprachdiktatur nicht auf die Spitze treiben. Oder kurz der Versuch einer verkappten Sprachmanipulation. Liesel Schreibsklave der Wikimedia Corporation 07:51, 2. Mai 2019 (CEST)Beantworten

jedem seine Meinung. kann dir/euch leider iM nicht nach WP:Belege darlegen, das es auch in diesem Kontext Verwendung findet. Schade das du inhaltlich, außer Beschimpfung meiner einer, auf meine Argumente nicht eingegangen bist.Ron ® (Disk.) 08:06, 2. Mai 2019 (CEST)Beantworten

"Verkappt" wird auch bei ganz anderen Themen verwendet, als Beispiel mal "verkappte Homosexualität": [1], [2], [3]. Mit dem Kapp-Putsch hat das nichts zu tun, das Wort fand auch schon vor 1920 im Sinne von "versteckt", "verborgen", "verdeckt", Verwendung. Und Belege für die Verwendung in juristischer Fachliteratur sind in den diversen von Dir angelegten Diskussionen inzwischen mehrfach benannt worden. Du verrennst dich. Gruß, --Wdd. (Diskussion) 09:58, 2. Mai 2019 (CEST)Beantworten

weiterhin bemängel ich die zitierte Passage -... "verkappte" Regierungsvorlage ...- aufs Äußerste. Es ist auch für mich unstrittig, das es das Wort bereits früher gab und darum geht s hier nicht. Etablierte, juristische Fachsprache ist es eher nicht. Jedenfalls ist die zitierte Quelle allein dafür kein ausreichender Beweis, sollte es doch so sein. Ich bin kein Jurist und schon erst recht kein Verfassungsrechtler. Mir scheint die Verwendung des Schlagworts Geschäftsordnungstrick für dieses Fallbeispiel günstiger und die Quelle gibt das so auch her, ohne zitieren zu müssen. Oder eben verkappt durch ein Synonym zu ersetzen, auch das ist ohne weiteren, anderen Beleg möglich, wie von mir bereits versucht. . . . . Kurz, prägnant und ohne Geschwafel - eben enzyklopädisch halte ich für günstiger bei dieser Topic. Ron ® (Disk.) 22:43, 2. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Du kritisierst hier die Beleglage für den Ausdruck (der m.E. bestens belegt ist). Wo finde ich eigentlich eine Quelle für Deine These, die Verwendung von "verkappt" wäre eine versteckte Anspielung auf den Kapp-Putsch? Ich habe davon noch nie gehört. Außerdem bezweifele ich, dass ein relevanter Anteil des Fußvolks der sog. Neuen Rechten überhaupt noch weiß, was genau der Kapp-Putsch eigentlich war. Eine Anspielung, die ausschließlich in Insider-Zirkeln verwendet wird, ist für uns hier irrelevant, wenn dem jeweils Verwendenden diese Absicht nicht nachgewiesen, oder zumindest plausibel zugordnet, werden kann. Für steile Thesen dieser Art bist hier Du belegpflichtig. Über entsprechende Codes ist ggf. publiziert worden. Es gibt etwa genug Quellen zur Verwendung der Zahl "18", was nicht jede 18 in einem Artikel zu einem versteckten Zeichen macht. Wir müssen hier nicht das Gras wachsen hören.--Meloe (Diskussion) 08:11, 3. Mai 2019 (CEST)Beantworten

ich habe schon eingeräumt, das ich dir/euch nicht nach WP-Belege darlegen kann das es Verwendung findet. Eine Kodifizierung findet statt und das räumst du mit deinem Beitrag ein. Was spricht gegen ein Synonym und dann gegen das Weglassen der Anführungszeichen? Deine genannte Quelle beim LA ist für mich nicht einsehbar. Auch gehe ich davon aus, das sehr viele Leser hier wenig bis kein juristisches, verfassungsrechtliches Verständnis haben und werde deshalb weiter für diese Änderung hier einstehen. Ron ® (Disk.) 10:28, 3. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Die genannte Quelle ist auch für Dich einsehbar, ganz einfach in der nächsten einschlägigen Fachbibliothek. Wir haben hier keine Beschränkung auf Online-Belege, im Gegenteil. Du dagegen hast keinerlei Quelle für den behaupteten Bezug zum Kapp-Putsch vorgelegt, weder auf Papier noch online. --109.41.131.87 10:23, 4. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Diese Bearbeitung [4] wurde zurecht rückgängig gemacht, im EN steht nämlich "verkappt" und nicht "verschleiert". --109.41.131.87 10:28, 4. Mai 2019 (CEST)Beantworten

die Anführungszeichen bei meiner Version: "verschleierte..." ^^ waren falsch, es sollte dort dann ohne Anführungszeichen stehen. Ron ® (Disk.) 12:58, 4. Mai 2019 (CEST) Fast der gesamte letzte Absatz unter Bundesregierung wurde jetzt versachlicht. Ron ® (Disk.) 03:04, 7. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Wenn ich mir [5] oder [6] ansehe, dann wird verkappt in Anführungszeichen gesetzt bzw. als sogenannt gekennzeichnet. Ganz offensichtlich wird die Bezeichnung pejorativ und nicht einem neutralen Sinne verwendent. Dies muss auch hier im Artikel deutlich werden. Daneben ist die Formulierung "Durch eine solche „verkappte Regierungsvorlage“ verstößt die Bundesregierung gegen Art. 76 Absatz 2 Satz 1 GG, wenn sie die Rolle der Fraktion darauf beschränkt, das Gesetz förmlich einzubringen." mit dem Grundsatz der Neutralität nicht zu vereinbaren. Formal ist das natürlich richtig, da aber sowohl Regierung als auch Fraktion immer leugnen würden, dass "die Rolle der Fraktion darauf beschränkt ..." ist das ein völlig irrelevantes Konstrukt, dass in der Rechtspraxis keine Rolle spielt und höchstens im Konjunktiv dargestellt werden kann.--Karsten11 (Diskussion) 09:43, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Ich habe leider keine zeit, die sich über verschiedene Funktionsseiten in Wikipedia erstreckende Diskussion durchzulesen. Zwei Punkt bzw. sogar drei Punkte will ich festhalten: Als Beleg für die Verwerndung des Begriffs "verkappte Regierungsvorlage" den Aufsatz eines Assistenten in einer Ausbildungszeitschrift heranzuziehen genügt nicht. Frenzel, der Autor des JuS-Aufsatzes, evrweist seinerseits auf die 5. Aufl. der Kommentierung von Johannes Masing in v. Mangoldt/Klein/Starck. Dort, dies ist Punkt zwei, wird der Begriff tatsächlich verwendet. Punkt 3, und das ist das viel Gravierende: Unser Artikel stellt es als gegeben hin, dass solche Vorlagen, die von der Bundesregierung stammen und die "aus der Mitte" des Bundestags nur durchgereicht werden, Verfahrensvorschriften verletzen würden. Nach herrschender Meinung, die der Kommentar darlegt, ist das aber nicht der Fall. -- Ich werde den Artikel dementsprechend ändern. -- Im Übrigen ist das mal wieder typisch für WP: große Diskussionen, aber kaum einer schaut in die Quellen. Grüße, Gert Lauken (Diskussion) 09:58, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Ach so, der Artikel ist gesperrt, na super. Also hier ein Zitat aus der Kommentierung von Johannes Masing und Horst Risse in: Hermann von Mangoldt, Friedrich Klein, Christian Starck: Grundgesetz. Verlag Franz Vahlen, 7. Auflage, München 2018, ISBN 978-3-406-71200-5, Artikel 76 Randnummer 105–107:

Eine andere Frage ist es, ob auf ein Stellungnahmeverfahren auch dann verzichtet werden kann, wenn ein Gesetzentwurf von der Bundesregierung bzw. – was auch denkbar, wenngleich praktisch wenig relevant ist – vom Bundesrat erarbeitet und beschlossen wird, dann aber von Abgeordneten übernommen und „aus der Mitte des Bundestages“ eingebracht wird („verkappte Regierungs- bzw. Bundesratsvorlage“). In der Staatspraxis wird dies für möglich gehalten und auf diese Weise der erste Durchgang beim Bundesrat umgangen.
Ob dies mit Art. 76 vereinbar ist, ist seit jeher umstritten. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu liegt bislang nicht vor. Ungeachtet der gefestigten Staatspraxis ist die Frage bis heute nicht zur Ruhe gekommen, zumal eine solche Umgehung seitens des Bundesrates wiederholt als unfreundlicher Akt gekennzeichnet wurde.
Entgegen kritischen Stimmen in der Literatur hält die herrschende Meinung eine solche Umgehung aber richtigerweise für rechtmäßig. Es handelt sich bei Art. 76 Abs. 2 und 3 um Verfahrensvorschriften, die um der Klarheit willen formal ausgelegt werden müssen. Indem Abgeordnete sich einen Entwurf der Regierung (bzw. des Bundesrates) zu eigen machen, übernehmen sie hierfür die Verantwortung; dieser wird somit zu einer Initiative „aus des Mitte des Bundestages“. Für diese sieht Art. 76 dem Wortlaut nach aber kein weiteres Verfahren vor. Dieses Verfahren entspricht zudem der Verflechtung von Regierung und Parlamentsmehrheit im parlamentarischen Regierungssystem, wie auch das Bedürfnis nach einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren ein solches Vorgehen unverzichtbar macht. Sofern der Bundesrat sich durch verkappte Regierungsvorlagen in seinen Rechten verletzt sehen sollte, steht es ihm frei, diese vermeintliche Rechtsverletzung im Wege eines Organstreits vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen. Die Rechtsgültigkeit des auf diese Weise zustande gekommenen Gesetzes berührt ein solches Verfahren hingegen nicht.

Gert Lauken (Diskussion) 10:06, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Der Begriff "verkappte Regierungsvorlage" wird im Übrigen verwendet

  • von Johannes Dietlein in: Volker Epping, Christian Hillgruber: Beck´scher Onlinekommentar zum Grundgesetz, 40. Edition (Stand. 15. Februar 2019), Artikel 76 Randnummer 32 (nach Randnummer 31 soll bei solchen Vorlagen Art. 76 Abs. 2 u. 3 GG analog gelten).
  • von Jens Kersten in: Theodor Maunz, Günter Dürig: Grundgesetz. C.H.BECK, 85. Ergänzungslieferung (Stand: November 2018), Artikel 76 Randnummer 113 8der der herrschenden Meinung folgt).
  • Frauke Brosius-Gersdorf in: Horst Dreier: Grundgesetz. Mohr Siebeck, 3. Auflage, Tübingen 2015, Artikel 76 Randnummer 59 (nach Randnummer 60 soll Art. 76 Abs. 2 u. 3 GG analog gelten).

Nicht verwenndet wird der BEgriff bei Jarass/Pieroth, von Münch/Kunig und Sachs (bei letzterem ist von "unechter Regierungsvorlage" die Rede). Gert Lauken (Diskussion) 10:38, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Weil das noch wichtig zu sein scheint. Brosius-Gersdorf verwendet den begriff ohne Anfürhungszeichen. Dietlein und Masing/Risse sprechen von "verkappten Regierungsvorlagen" (also Anführungszeichen vor und hinter dem Gesamtbegriff). Eine pejorative Verwendung ist damit nicht gegegeben, zumal das Verfahren ja nach h.M. für zulässig gehalten wird. Gert Lauken (Diskussion) 10:47, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Siehe auch von Vertreter der herrschenden Meinung, die ein solches Verhalten für verfassungsmäßig hält:
Bernd J. Hartmann, Kristof M. Kamm: Gesetzgebungsverfahren in Land, Bund und Union. Juristische Ausbildung (Jura) 2014(3), Seiten 283–294 (286 f.) Abschnitt: „dd) »Verkappte« Regierungs- und Bundesratsvorlagen“.--Pistazienfresser (Diskussion) 21:55, 25. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Art. 76 GG

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nach Versachlichung von mir nun EditWar mit 2 IPs. Das die Bundesregierung gegen Art. 76 verstößt ist nicht bewiesen und deswegen gehört es hier abgeändert: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gesetzgebungsverfahren_(Deutschland)&type=revision&diff=188319835&oldid=188319412&diffmode=source - unabhängig das ein Frenzel diesen - nicht bewiesenen - Umstand als verkappt hinstellen möchte und so veröffentlicht wurde... Ron ® (Disk.) 12:17, 7. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Es gehört sich aber nicht, einen Begriff aus einem Artikel zu entfernen, um dessen WL gerade eine LD geführt wird. Und irgend "ein Frenzel" ist der Herr sicher nicht, er dürfte deutlich mehr Ahnung von der Materie als du und ich haben. --Wdd. (Diskussion) 19:33, 7. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Das die Bundesregierung gegen Art. 76 verstößt ist nicht bewiesen und deswegen gehört es hier geändert. Der nun vorliegende Text sagt, das die Bundesregierung es tut, also verstößt Das ist schlicht falsch bis Anderes bewiesen ist. Ron ® (Disk.) 21:50, 7. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Wie hier bereits ausgeführt, handelt es sich um ein klassisches KTF-Problem, wobei in der Diskussion auch noch zwei Fragen miteinander vermengt werden: Da ist einerseits die Frage, ob die Bundesregierung von der Möglichkeit solcher verkappter Regierungsvorlagen Gebrauch macht. Andererseits ist da die Frage, ob solche verkappte Regierungsvorlagen verfassungswidrig sind. Ersteres ist eine empirische Frage, die man durch entsprechende Belege nachweisen muss. Gelingt der Nachweis nicht, wird man sich mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit begnügen müssen. Zweiteres ist eine umstrittene Rechtsfrage, bei welcher man auf eine neutrale Darstellung achten muss, solange dazu keine (weitgehend unbestrittene) rechtskräftige Entscheidung existiert. Daher wären hier richtigerweise die wesentlichen Positionen darzustellen. Diesen Anforderungen wird der Artikel im Moment wirklich nicht gerecht. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:58, 8. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Danke Domitius Ulpianus.

Der Satz

Um die Pflicht zu vorheriger Zuleitung zu umgehen, lässt die Bundesregierung ihre Entwürfe gelegentlich durch eine sie tragende Bundestagsfraktion einbringen, für die keine vergleichbare Zuleitungspflicht besteht. Durch eine solche „verkappte Regierungsvorlage“ verstösst die Bundesregierung gegen Art. 76 Absatz 2 Satz 1 GG, wenn sie die Rolle der Fraktion darauf beschränkt, das Gesetz förmlich einzubringen. Hierdurch verletzt sie die Rechte des Bundesrats, wogegen dieser in einem Organstreitverfahren vorgehen könnte.

sollte geändert oder gelöscht werden. in

Der Bundesregierung ist es nach dem Grundgesetz nicht gestattet, eine sie tragende oder andere Fraktion dazu zu drängen, eine Regierungsvorlage im Sinne der Bundesregierung nach, in den Bundestag einzubringen. 

Oder habt ihr geeignetere Idee(n)? So wie jetzt ist es eine tendenziöse Darstellung und unterstellt verfassungswidriges Verhalten, was Wasser auf die Mühle von Populisten und noch unangenehmeren Zeitgenossen sein kann. Ron ® (Disk.) 21:08, 8. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Nein, in dieser Art und Weise sollte der Satz ganz sicher nicht geändert werden. Es handelt sich um eine umstrittene Rechtsfrage, wobei die überwiegende Auffassung sogar der Meinung ist, dass das Grundgesetz ein solches Vorgehen gestattet. Gem. KTF und NPOV ist darzustellen, dass die Frage umstritten ist, welche Positionen dazu vertreten und welche Argumente jeweils vorgebracht werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:24, 8. Mai 2019 (CEST)Beantworten

hast du bitte eine Idee/Vorschlag? Ron ® (Disk.) 21:27, 8. Mai 2019 (CEST)Beantworten

@Ronny van Berlin: Ich schreibe Dir hier nicht den Artikel, das musst Du schon selbst recherchieren. Zu klären hättest Du in diesem Zuge, ob „verkappte Regierungsvorlagen“ als Verfassungswirklichkeit empirisch nachweisbar sind (m.E. sind sie das) oder ob sie nur eine hypothetische Möglichkeit sind. Sodann müsstest Du herausfinden, welche Positionen in der Rechtswissenschaft dazu vertreten werden und auf welche Argumente die Autoren dort verweisen. Sofern es Rechtsprechung dazu gibt, wäre auch diese darzustellen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:33, 8. Mai 2019 (CEST)Beantworten

also um das hier jetzt abzukürzen. So wie es jetzt formuliert, darf es nach WP:NPOV und WP:KTF nicht bestand haben. Dabei sind wir uns einig. Solange keine günstigere Formulierung gefunden ist, gehört der entsprechende Satz gelöscht. Oder ich empfehle die genaue Wiedergabe/Darstellung von Art.76, Absatz 1 hier. Leider wurde der Artikel und das Tendenziöse hier geschützt durch Admin(s). Ron ® (Disk.) 21:38, 8. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Das ganze ist nach das vollkommen einheitlich herrschender Meinung großer Blödsinn. Niemand hindert Fraktionen des Bundestags Gesetzesentwürfe einzubringen, die von einem Ministerium erarbeitet wurden. Es ist auch falsch, dass dadurch eine Beteiligungmöglichkeit des Bundesrates unterbunden wird. Richtig ist, dass durch dieses - vollkommen übliche - Verfahren die Bearbeitungszeiten verkürzt werden, der Bundesrat wird einfach zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb des Verfahrens beteiligt. Herr Frenzen mag darin ein Problem sehen, er ist damit aber alleine und niemand von Bedeutung hat das jemals aufgegriffen. Deshalb ist es eine unbedeutende Exotenmeinung, die in der Wikipedia gar keine Erwähnung finden sollte. Erst wenn sich jemand namhaftes aus der Ecke der Staatsrechtler der These anschließt, könnte es als Mindermeinung erwähnt werden. Grüße --h-stt !? 16:48, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Deine Schilderung des Meinungsstandes trifft nicht zu. Es haben sich wie Frenzel sehr wohl mehrere renommierte Rechtswissenschaftler dafür ausgesprochen, in einem solchen Fall analog Artikel 76 Abs. 2 und 3 GG vorzugehen (s.o.). Gert Lauken (Diskussion) 17:59, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Nur weil Kommentarliteratur den Begriff "verdeckte Regierungsvorlage" verwendet, heißt das noch lange nicht, dass sie darin ein Problem sehen. Den Begriff kann man als korrekte, sachliche Beschreibung des Vorgangs ansehen. Grüße --h-stt !? 18:26, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Habe ich das behauptet? Nein, im Gegenteil. Gert Lauken (Diskussion) 18:28, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Wenn du das nicht getan hast, warum hast du dann meiner Darstellung widersprochen? Gibt es neben Frenzel auch nur einen qualifizierten Staatsrechtler, der in dieser Praxis der Gesetzgebung ein verfassungsrechtliches Problem sieht? Grüße --h-stt !? 19:47, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Nimms mir nicht übel, aber Dein Statement ist schon einigermaßen unverschämt, nachdem ich oben entsprechende Vertreter und hier unten darauf verwiesen habe. Wie wäre es, wenn Du, bevor Du Dich hier zu den vertretenen Ansichten in dieser Frage äußerst, einmal einen Blick in die einschlägige Literatur werfen würdest? Im GG-Kommentar von Sachs (Bearbeiter: Thomas Mann) werden bei Art. 76 Rn. 24 in Fn. 59 werden weitere Vertreter der Auffassung genannt, die das Prozedere für gänzlich verfassungswidrig halten, darunter Klaus Stern, Hermann von Mangoldt, Andreas Haratsch. Thomas Mann schließt sich dieser ablehnenden Meinung im Ergebnis an. Gert Lauken (Diskussion) 20:03, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Du darfst es unverschämt finden. Aber Fakt ist, das die Abgeordneten nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und nicht der Bundesregierung oder Sonstwem. Ob über Fraktionszwang oder Ähnlichem Einzelne oder eine Fraktion gedrängt wird/wurde ist rein spekulativ. Das Gesetz sagt, das eine Regierungsvorlage aus der Mitte des Bundestags eingebracht werden kann und das ist dann eben keine Regierungsvorlage und erst recht keine "verkappte". Es steht dir natürlich frei, meiner Meinung nicht folgen zu wollen. Der Text darf so wie er hier umseitig+geschützt steht und damit vertrete ich hier nicht nur eine Einzelmeinung, bestand haben. Ron ® (Disk.) 20:13, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Du bringst da jetzt etwas durcheinander (im Übrigen bezog sich "unverschämt" nicht auf Deine Äußerung). Oben habe ich es ja bereits dargelegt. Der Begriff "verkappte Regierungsvorlage" wird zahlreich von renommierten Autoren in renommierter Literatur verwendet. Natürlcih darf dieser Begriff in unserem Artikel Erwähnung finden. Der Artikel stellt es jetzt aber so dar, dass die "verkappte Regierungsvorlage" verfassungswidrig sei. Das ist nach herrschender Meinung indes gerade nicht der Fall. Gleichwohl muss unser Artikel nicht nur auf die herrschende, sondern auch auf die andere Meinung eingehen, die ebenfalls von renommierten Wissenschaftlern in reputabler Literatur geäußert wird und die in diesen Fällen insbesondere eine Beteiligungspflicht des Bundesrates in analoger Anwendung aus Art. 76 Abs. 2 und 3 GG ableitet. Gert Lauken (Diskussion) 20:20, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
+1, das ist, was ich schon gestern Abend dazu geäußert habe und belegt, dass die Debatte langsam beginnt, sich im Kreis zu drehen. Vielleicht wäre esmal an der Zeit, dass alternative Formulierungsvorschläge unterbreitet werden. Dadurch würde die Diskussion auch etwas konkreter und hinsichtlich der Gefahr von Missverständnissen entschärft?! --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:39, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Man könnte es so formulieren und müsste es dann nur noch entsprechend bequellen:

Um eine vorherige Zuleitung an den Bundesrat zu vermeiden, lässt die Bundesregierung ihre Entwürfe gelegentlich durch ihr verbundene Abgeordnete, also „aus der Mitte des Bundestags“, einbringen. Für solche Initiativen besteht nach dem Wortlaut des Grundgesetzes (Artikel 76) keine Zuleitungspflicht. Eine solche „verkappte“ oder „unechte“ Regierungsvorlage verstößt nach herrschender Meinung nicht gegen Artikel 76 Grundgesetz, weil die Inanspruchnahme des Gesetzesinitiativrechts durch Bundestagsabgeordnete legal sei. Nach differenzierender Auffassung ist zu unterscheiden: Erfolgt die Einbringung durch Abgeordnete aus sachlichen Gründen, etwa zur Beschleunigung des Verfahrens, sei die Einbringung nicht zu bestanden. Soll hingegen das Stellungnahmerecht des Bundesrates gezielt umgangen werden, müsse in analoger Anwendung von Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz eine Zuleitung der Vorlage an den Bundesrat erfolgen. Nach wiederum anderer Ansicht sind „verkappte“ Regierungsvorlagen stets dem Bundesrat zur Stellungnahme zuzuleiten.

Gert Lauken (Diskussion) 21:03, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

das ist aber leider auch nicht viel besser. ;-) ... so vielleicht:

Möglich wäre, das die Bundesregierung Einfluss auf ihr zugeneigte Abgeordnete oder eine Fraktion ausübt, damit diese ihre Regierungsvorlage, also die der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestags einbringt und somit die Zuleitungspflicht an den Bundesrat umgangen werden kann. Nach Meinung von xyz wäre das dann eine "unechte" Regierungsvorlage und wird von Verschiedenen für gängige Praxis gehalten. Ob dieser Umstand einen Bruch des GG bedeutet, ist umstritten. 

Ron ® (Disk.) 21:31, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Der Vorschlag ist allerdings inhaltlich falsch. Es wird nicht für "gängige Praxis" gehalten, sondern ist ein "gelegentlich" praktiziertes Verfahren. Im letzten Satz beziehst Du Dich auf einen "Umstand", der möglicherweise verfassungswidrig ist. Was meinst Du mit diesem "Umstand"? Nach Deiner Formulierung bezieht sich das Wort darauf, dass die "unechte" Regierungsvorlage für gängige Praxis gehalten wird. Es ist demnach also umstritten, ob die Ansicht, die eine "unechte" Regierungsvorlage für gängige Praxis hält, verfassungswidrig ist!? Gert Lauken (Diskussion) 21:41, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

nein. ' meinte das Verschiedene den Standpunkt vertreten - eine auf diese Art eingebrachte Vorlage aus der Mitte, die jedoch mutmaßlich die der Regierung ist und dann als verdeckte Vorlage bezeichnet, eigentlich ein Verfassungsbruch bedeuten kann, da der Bundesrat dadurch mutmaßlich ausgeschlossen werden soll(te). Mit "Umstand" meinte ich eben eine auch sogenannte "verkappte Regierungsvorlage". Ob diese Art der Vorlage im Bundestag überhaupt praktiziert wird/wurde und ob dies dann verfassungsgemäß wäre, ist beides strittig. Ron ® (Disk.) 22:23, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Ob diese Art der Vorlage im Bundestag überhaupt praktiziert wird/wurde (...), ist (...) strittig. Könntest Du für diese Aussage mal einen Beleg (siehe WP:BEL) liefern. Irgendwie scheinen da dem oben von mir zitierten Herrn Risse, der Direktor beim Deutschen Bundestag ist und bei Bundestagssitzungen links hinter dem Bundestagspräsidenten sitzt, andere Informationen vorzuliegen als Dir. Gert Lauken (Diskussion) 22:30, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

meinst'e : In der Staatspraxis wird dies für möglich gehalten und ...? heisst: das es sein oder nicht sein kann. Gute Nacht und vlt. bis morgen. Du kannst mich sehr gerne auch weiterhin versuchen für dumm zu verkaufen, wenn es dir damit besser geht, dann... Ron ® (Disk.) 23:04, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Quetsch: der Satz lautet: In der Staatspraxis wird dies für möglich gehalten und auf diese Weise der erste Durchgang beim Bundesrat umgangen. Und weiter heißt es bei Horst Risse (s.o.): Ungeachtet der gefestigten Staatspraxis ist die Frage bis heute nicht zur Ruhe gekommen, zumal eine solche Umgehung seitens des Bundesrates wiederholt als unfreundlicher Akt gekennzeichnet wurde. Danke und Tschüß, Gert Lauken (Diskussion) 23:14, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Niemand ernst zu nehmendes sieht darin einen "Verfassungsbruch". Und es ist auch nicht strittig, ob von Ministerien erarbeitete Entwürfe durch Fraktionen eingebracht werden, sondern von den 148 aus der Mitte des Bundestages eingebrachten Entwürfe der 18. Legislaturperiode dürften 58 tatsächlich maßgeblich von der Regierung erarbeitet worden sein. Nämlich alle, die von den Regierungsfraktionen (mit oder ohne Beteiligung von Dritten) eingebracht wurden (Quelle). Wir reden also nicht von Ausnahmen, sondern von einer weit verbreiteten Praxis. Grüße --h-stt !? 22:58, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Niemand ernst zu nehmendes sieht darin einen "Verfassungsbruch". Sorry, es ist mit völlig unverständlich, wie jemand, der angibt, Jurist zu sein, und nachdem ich oben äußerst namhafte Staatsrechtler genannt habe, die genau dieser Auffassung, aber dennoch in der Minderheit sind, solche Äußerungen von sich geben kann. Im Übrigen ist es TF, dass alle aus Unions- und SPD-Fraktion eingebrachten Vorlagen von der Bundesregierung stammen. Wenn selbst die Oppositionsfraktionen (Grüne, Linke) in der Lage waren, eigenständig Gesetzentwürfe einzubringen, sollten es die ungleich größeren und damit auch personell besser ausgestatteten Regierungsfraktionen erst recht sein. Gert Lauken (Diskussion) 23:10, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Vielleicht finden wir alle wieder zu einem WQ entsprechenden Umgangston zurück. Ich bin geneigt h-stt zuzustimmen, dass die sog. verkappte Regierungsvorlage eine gängige Praxis ist. Gleichwohl sollte sich dafür doch ein Beleg finden lassen. Andererseits hat Gert Lauken Recht, dass die Zulässigkeit des Vorgehens umstritten ist. Inwiefern die Personen, die dieses Vorgehen für unzulässig halten, ernst zu nehmen sind, müssen wir hier zum Glück ja nicht entscheiden. Die Tatsache, dass es umstritten ist, wird dadurch nämlich nicht berührt. Im Übrigen dürfte die enzyklopädische Relevanz dieser Frage auch dadurch indiziert sein, dass sie praktisch in jeder Einführungsvorlesung zum Staatsrecht behandelt wird und daher auch in der Mehrzahl der Lehrbücher behandelt wird. Demnach halten zumindest die meisten für einen breiteren Leserkreis schreibenden Autoren, sie nicht für völlig irrelevant. Ich meine daher, dass die Diskussion über die Textvorschläge fortgesetzt werden sollte.Da gefällt mir der von Gert Lauken bislang am Besten, weil er sich strikt an NPOV hält. Ronnys Vorschlag ist für meinen Geschmack schon zu wertend, etwa wenn es heißt, dass so „die Zuleitungspflicht an den Bundesrat umgangen“ werden könne. In dem Wort „umgangen“ steckt zumindest in juristischen Kontexten bereits eine Wertung. Sinnvoll erschiene mir jedoch, die jeweils vorgetragenen wesentlichen Argumente zu benennen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:39, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Dass die Frage in der Literatur vorkommt, bedeutet nicht, dass irgendjemand tatsächlich darin einen Rechtsbruch sieht. So ein Zitat ist mir unbekannt. In Einführungsvorlesungen wird ja gerade vermittelt, dass es Gründe geben kann, von einem bestimmten Verfahren abzuweichen und dass auch das legal ist. Die von Gert gewählte Formulierung ist doch reines wischi-waschi, denn wer soll denn wie nachweisen(!), dass das Verfahren ausgerechnet gewählt wurde, um den BR an seiner frühen Stellungnahme zu hindern. Und die Beteiligung des BR wird ja auch gar nicht verhindert, sie findet nur später im Verfahren statt. Grüße --h-stt !? 23:45, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Nunja, zumindest Masing spricht sich in Mangoldt/Klein/Starck, Art. 76 Rn. 102 sogar von einer Justiziabilität im Wege des Organstreitverfahrens. Das klingt doch schon sehr nach Rechtsbruch. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:50, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Masing diskutiert die Frage und verweist auf das Organstreitverfahren zu einer möglichen Klärung durch das BVerfG. Ich lese das nicht so, dass er die These des Verfassungsbruchs unterstützen würde. Grüße --h-stt !? 13:04, 10. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Aber warum sollten sie? Die Regierungsfraktionen haben ja Zugriff auf die Ressourcen der Ministerien. Dann werden die Fraktionen diese Kapazitäten auch nutzen. Daran ist nichts verwerfliches. Und ich habe von dir noch kein Zitat gesehen, nachdem einer der von dir genannten Staatsrechtler darin "Verfassungsbruch" sieht. Grüße --h-stt !? 23:40, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
quetsch: Der Bundesverfassungsrichter Masing, den jedenfalls das juristische Schrifttum und ich für einen reputablen Staatsrechtler halten, sieht in verkappten Regierungs- (...) (V)orlagen, die nicht zeitgleich mit der Einbringung beim Bundestag auch dem Bundesrat (...) zugeleitet werden, wie es die Staatspraxis tatsächlich unterlässt, einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 GG. MAsing erkennt also durchaus in der Praxis einen Rechtsbruch, mithin, da es sich um eine Verfassungsnorm handelt, einen Verfassungsbruch. Gert Lauken (Diskussion) 21:25, 21. Mai 2019 (CEST)Beantworten

3M: Aktuell steht apodiktisch drin, dass das unzweifelhaft ein Verfassungsbruch sei. IANAL, daher hier mehr meine Formulierungskritik. Ob das überhaupt ein Verfassungsbruch ist, ist offensichtlich umstritten. Die strikte Behauptung, dass es einer sei, kann also in gar keinem Fall so im Artikel bleiben. Wie das konkret im Konjunktiv mit Benennung derer, die das so sehen, geschehen kann, gar in einem juristisch einwandfreiem Pseudodeutsch, will ich hier nicht vorstellen, aber weder die Version der IP noch die von Ronny sind imho angemessen. Grüße vom Sänger ♫ (Reden) 08:58, 10. Mai 2019 (CEST)Beantworten

3M: Ich stimme Domitius Ulpianus und Sänger sowohl in ihrer jeweiligen Einschätzung der juristischen Sachlage als auch in ihren moderierenden Lösungsvorschlägen zu. Gerade juristisch interessierten Lesern sollte eine in der Lehre gängigerweise diskutierte Problematik nicht einfach vorenthalten, sondern zumindest kurz angesprochen werden. LG --Wisdom cough (Diskussion) 22:11, 15. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Audiatur et altera pars!
Ob so ein ähnliches Vorgehen eine (unzulässige) Umgehung von Art. 76 Abs. 2 GG sei, wird kurz und mit weiteren Nachweisen besprochen bei: Dennis Seifarth: Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Staatsorganisationsrecht – Verfahrene Gesetzgebung. JuS 2010, 790, beck-online. Seifarth kommt unter Berufung auf Degenhart, § 3 Rdnr. 200; Elicker, JA 2005, 516 zum gegenteiligen Ergebnis von Frenzen in dessen JuS-Aufsatz.
Wie Seifarth (nur hier expliziet für Fraktionen) auch
Maik Bäumerich, Benjamin Fadavian: Grundfälle zum Gesetzgebungsverfahren.JuS 2017, 1067, beck-online, unter Berufung auf „Degenhart, StaatsorgR, 32. Aufl. 2016, Rn. 219; Detterbeck, ÖffR, 9. Aufl. 2013, Rn. 166; Schürmann, AöR 115 (1990), 45.“
Wer noch weiter suchen möchte, könnte (neben den großen Grundgesetz-Kommentaren) unter dem Stichworten „Formulierungshilfe“ kombiniert mit Bundesregierung, 76 GG, Bundesrat, Gesetzgebung oder ähnlichem fündig werden.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:14, 25. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
„In der Staatspraxis werden die meisten Gesetzentwürfe von der Bundesregierung eingebracht oder als Formulierungshilfe für die Mehrheitsfraktionen erstellt.“ (Henning Schacht: Gesetzgebungsverfahren. In: bmi.bund.de. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2020, abgerufen am 25. April 2021.)--Pistazienfresser (Diskussion) 15:02, 25. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Im Netz zugänglich und ausführlich zum Streitstand mit Nachweisen und diversen Argumenten für die (bislang) herrschende Meinung bzw. herrschende Lehre:
Bernd J. Hartmann, Kristof M. Kamm: Gesetzgebungsverfahren in Land, Bund und Union. Juristische Ausbildung (Jura) 2014(3), Seiten 283–294 (286 f.) Abschnitt: „dd) »Verkappte« Regierungs- und Bundesratsvorlagen“.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:49, 25. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Änderung / Aufhebung von Gesetzen

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Zum Gesetzgebungsverfahren gehört imo auch, wie ein Gesetz aufgehoben wird. Änderungsgesetz verlinkt auf Novelle (Recht).
Vielleicht enthält Seite 21 Nützliches.

Könnte ein Kundiger (m/w) diese Aspekte in den Artikel einarbeiten ? danke im voraus --Neun-x (Diskussion) 09:20, 3. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Anrufung des Vermittlungsausschusses bei Einspruchsgesetzen

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Einspruchsgesetz

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Laut dem Schaubild zum Gesetzgebungsverfahren [[7]] muss der Bundesrat im Verfahren eines Einspruchsgesetzes den Vermittlungsausschuss anrufen. Wo ist diese Tatsache im GG wiederzufinden? (nicht signierter Beitrag von Jung2908 (Diskussion | Beiträge) 15:13, 26. Dez. 2019 (CET))Beantworten

Steht weiter unten bei Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)#Einspruchsgesetz: Art. 78 in Verbindung mit Art. 77. Wobei das Schaubild natürlich verkürzt ist, den Vermittlungsausschuss muss der Bundesrat natürlich nur dann anrufen, wenn er dem Gesetzentwurf nicht zustimmt, ansonsten wird es einfach Gesetz. -- Perrak (Disk) 18:22, 26. Dez. 2019 (CET)Beantworten
Das Schaubild ist also falsch? --Jung2908 (Diskussion) 19:57, 26. Dez. 2019 (CET)Beantworten
Ich habe mir mal erlaubrt, Deine Antwort in üblicher Weise einzurücken, ich hoffe, das ist in Ordnung.
Kommt darauf an, was Du unter "falsch" verstehst. Jedes Schaubild kann naturgemäß nur eine verkürzte Darstellung sein. Dass ein Einspruch nicht zwingend erforderlich ist, wenn man keine Einwände gegen ein Gesetz hat, sollte eigentlich jedem klar sein, dass das im Schaubild nicht ausdrücklich steht, halte ich für verschmerzbar. Wenn man den Eintrag allerdings mit Gewalt wörtlich nehmen will, könnte man ihn auch als falsch bezeichnen. -- Perrak (Disk) 10:59, 28. Dez. 2019 (CET)Beantworten

Du hast Recht. Das Umgehen des Vermittlungsausschusses ist die natürliche Folge, wenn es seitens des Bundesrates keine Einwende zum Gesetzesentwurf gibt. Dennoch ist fragwürdig, warum dies beim Zustimmungsgesetz explizit mit einem Pfeil gekennzeichnet ist und beim Verfahren des Einspruchsgesetzes nicht. Darüber hinaus besteht die Randnotiz eines Pfeils beim Einspruchsgesetz, nach der eine Anrufung des Vermittlungsausschusses erfolgen muss. Da dies nicht im GG erwähnt wird, denke ich, das Schaubild ist in jedem Fall falsch. --84.175.97.213 16:23, 28. Dez. 2019 (CET)Beantworten

Das Schaubild ist von Benutzer:Stefan-Xp, der ist allerdings im März zuletzt aktiv gewesen. -- Perrak (Disk) 16:49, 28. Dez. 2019 (CET)Beantworten
Ich weiß nicht, ob man es ändern sollte, denn bis jetzt hat es ja niemanden gestört, was folglich heißen müsste, dass es richtig ist. --Jung2908 (Diskussion) 17:28, 28. Dez. 2019 (CET)Beantworten
Dass sich bisher niemand daran gestört hat, bedeutet nicht zwangsläufig, dass es richtig ist, aber es zumindest ein Indiz dafür, dass es nicht völlig falsch ist ;-) -- Perrak (Disk) 20:56, 28. Dez. 2019 (CET)Beantworten

Entschuldigung, aber ich bin gerade ebenfalls über dieses Schaubild gestolpert. Für jemanden, der nicht PoWi macht und daher schon vorher weiß, was das Schaubild eigentlich sagen soll, sondern sich eher mit Programmablaufplänen beschäftigt, ist das ein Grausen und absolut unverständlich. Ich habe mich gerade wirklich auch durch das GG gewühlt, um herauszufinden, ob meine Allgemeinbildung die letzten Jahre völlig versagt hat, oder ob die Darstellung falsch ist. Ich gebe das gerade mal in die Grafikwerkstatt ... Ne, ich machs selber später. Die Beschreibung aller Änderungen dauert wohl länger als selbst basteln. Nachtrag 21:40, 10. Jan. 2022 (CET) --Blaues-Monsterle (Diskussion) 21:30, 10. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Absolut unverständlich? Hm, so schlimm finde ich es wieder nicht. Aber wenn Du ein besseres Schaubild anfertigen kannst, wäre das natürlich klasse, besser ist immer gut ;-) -- Perrak (Disk) 13:10, 11. Jan. 2022 (CET)Beantworten